Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass privates Sicherheitspersonal (z.B. Subunternehmer der BVG oder S-Bahn Wache) polizeiliche Befugnisse besitzt. Dies ist falsch. Sicherheitsmitarbeiter sind rechtlich betrachtet Privatpersonen. Ihre Rechte leiten sich fast ausschließlich aus dem Hausrecht und den Jedermanns-Rechten ab.
Um die Situation rechtlich einzuordnen, muss klar zwischen der Landespolizei (Hoheitsträger) und privaten Wachdiensten unterschieden werden:
| Maßnahme | Polizei | Security / Kontrolleure |
|---|---|---|
| Identitätsfeststellung (Ausweis verlangen) |
JA (Darf Ausweis fordern & durchsetzen) |
NEIN* (Darf nur fragen. Wenn verweigert -> Polizei rufen) |
| Durchsuchung (Taschen, Kleidung) |
JA (Bei Verdacht) |
NEIN (Niemals, auch nicht in die Tasche schauen) |
| Platzverweis / Hausverbot | JA |
EINGESCHRÄNKT (Keine Willkür! Wegen Beförderungspflicht nur bei schwerem Verstoß gegen Beförderungsbedingungen zulässig.) |
| Körperlicher Zwang (Festhalten, Gewalt) |
JA (Unmittelbarer Zwang) |
NEIN* (Nur vorläufige Festnahme § 127 StPO oder Notwehr) |
* Ausnahme: Wenn die Voraussetzungen des § 127 StPO vorliegen (siehe unten).
Dies ist der Paragraph, auf den sich Kontrolleure berufen, wenn sie jemanden am Gehen hindern oder zu Boden bringen. Doch die juristischen Hürden sind extrem hoch.
Das Recht zur Festnahme existiert nur, um die Identität für ein Strafverfahren zu sichern. Das bedeutet im Umkehrschluss:
Sobald der Betroffene anbietet, seinen Ausweis zu zeigen oder auf die Polizei zu warten, entfällt der Festnahmegrund.
Jedes weitere Festhalten, Schubsen oder Blockieren ist ab diesem Moment rechtswidrig und erfüllt oft den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) oder Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).
Auch bei einer Festnahme gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Ein "Schwarzfahren" (Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB) ist ein geringfügiges Delikt. Brutales Niederringen, Würgen oder Schmerzgriffe stehen hierzu meist außer Verhältnis und sind durch das Festnahmerecht nicht gedeckt.
Wenn Sicherheitsmitarbeiter ihre Kompetenzen überschreiten, machen sie sich selbst strafbar. Relevante Tatbestände sind:
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und politischen Bildung. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Im konkreten Fall sollte stets ein Anwalt konsultiert werden.